OLG Köln - Beschluss vom 08.02.2011
4 UF 228/10
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 401 F 178/09

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung auf das Jugendamt wegen Verrohungs- und Verwahrlosungstendenzen bei den betroffenen Kindern und sexuellen Übergriffen und Anwendung körperlicher Gewalt durch den Kindesvater

OLG Köln, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 4 UF 228/10

DRsp Nr. 2011/4148

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung auf das Jugendamt wegen Verrohungs- und Verwahrlosungstendenzen bei den betroffenen Kindern und sexuellen Übergriffen und Anwendung körperlicher Gewalt durch den Kindesvater

Tenor

1.

Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 15.12.2010 - 401 F 178/09 -, mit welchem den Kindeseltern die elterliche Sorge für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmung , Beantragung von Hilfen für Erziehung sowie Gesundheitsfürsorge entzogen und auf das Jugendamt der Stadt C. als Ergänzungspfleger übertragen worden ist, wird auf deren Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die elterliche Sorge für die Kinder T. und K. auch für den Teilbereich "schulische Angelegenheiten" entzogen und auf das Jugendamt C. als Ergänzungspfleger übertragen wird.

2.

Der Antrag der Kindeseltern auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe

I.