OLG Köln - Beschluss vom 26.10.2023
14 UF 122/23
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 01.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 24 UF 238/20

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsdefiziten seitens der Kindesmutter

OLG Köln, Beschluss vom 26.10.2023 - Aktenzeichen 14 UF 122/23

DRsp Nr. 2023/14983

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsdefiziten seitens der Kindesmutter

Auch wenn wegen gravierender Erziehungsdefizite seitens der Kindesmutter, die trotz jahrelanger Bemühungen der Behörden nicht wesentlich abgebaut werden konnten, eine Gefährdung das Wohls eines Kindes bei Rückkehr in den Haushalt der Mutter droht, ist gleichwohl die teilweise Entziehung des Sorgerechts hinsichtlich der Teile Aufenthaltsbestimmungsrecht und Regelung des Umgangs nicht gerechtfertigt, wenn das betroffene Kind sich vehement weigert, außerhalb des Haushalts der Mutter in einer Einrichtung zu verbleiben und immer wieder dort auszureißen droht.

Tenor

1.

Auf die zuletzt auf den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung des Umgangs für das Kind A., geboren am .....2012, beschränkte Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 07.07.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 01.06.2023 (24 UF 238/20) insoweit aufgehoben. Im Übrigen ist der Beschluss des Amtsgerichts bestandskräftig.

2.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1;

Gründe

I.