OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.06.2023
6 UF 58/23
Normen:
§ 1666 BGB;

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen mangelnder Verantwortung und Zuverlässigkeit der Eltern eines von Geburt an erhöht und qualifiziert pflegebedürftigen Kindes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.06.2023 - Aktenzeichen 6 UF 58/23

DRsp Nr. 2023/10505

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen mangelnder Verantwortung und Zuverlässigkeit der Eltern eines von Geburt an erhöht und qualifiziert pflegebedürftigen Kindes

Erscheint es wegen der in jeder Hinsicht unzureichenden Zuverlässigkeit der Eltern eines Kindes mit von Geburt an erhöhtem und qualifiziertem Pflegebedarf ausgeschlossen, dass die Eltern in der Lage wären, ein erhöhtes Maß an Verantwortung und Pünktlichkeit bei der Wahrnehmung insbesondere von ärztlichen Behandlungsterminen mit ihrem Kind an den Tag legen, so hat es bei der Entziehung der Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht zur Gesundheitsfürsorge und Recht zur Antragstellung bei Ämtern und Behörden der elterlichen Sorge zu verbleiben. Das gilt insbesondere dann, wenn die Eltern den erhöhten Bedarf an gesundheitlicher Fürsorge infrage stellen und neu bewerten lassen wollen.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 01.03.2023 wird dahingehend abgeändert, dass den Beschwerdeführern zusätzlich die Teilbereiche der elterlichen Sorge Umgangsbestimmungsrecht und Regelung von Kindergartenangelegenheiten für das Kind Vorname1 Nachname1, geboren am XX.XX.2020, entzogen werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu tragen.