OLG Bremen - Beschluss vom 21.03.2011
4 UF 31/11
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1306
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 4958/10

Teilweise Entzug der elterlichen Sorge wegen Verabreichung von Betäubungsmitteln

OLG Bremen, Beschluss vom 21.03.2011 - Aktenzeichen 4 UF 31/11

DRsp Nr. 2011/6902

Teilweise Entzug der elterlichen Sorge wegen Verabreichung von Betäubungsmitteln

Ist davon auszugehen, dass Betäubungsmittel an Kinder verabreicht worden oder auf sonstige Weise in deren Körper gelangt sind (hier: Nachweis von Kokain und Methadon durch Haaranalysen), so kann dies den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung rechtfertigen.

1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bremen vom 26.01.2011 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

3. Dem Kindesvater wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin Schaefer, Bremen, beigeordnet.

4. Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

5. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 1.500,- festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe:

I. M. und C. stammen aus der nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern, die keine Sorgeerklärung abgegeben haben.