KG - Beschluss vom 07.02.2011
16 UF 86/10
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1374 Abs. 2; BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1687 Abs. 1 S. 2; FamFG § 58; FamFG § 70 Abs. 2; FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 45;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 940
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 16.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 880/10

Teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf den nichtehelichen Vater zur gemeinsamen Ausübung mit der Mutter

KG, Beschluss vom 07.02.2011 - Aktenzeichen 16 UF 86/10

DRsp Nr. 2011/9517

Teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf den nichtehelichen Vater zur gemeinsamen Ausübung mit der Mutter

Regelung des Sorgerechts auf der Grundlage der Entscheidung des BVerfG - 1 BvR 420/09 - 21.07.2010.

Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow-Weißensee (Familiengericht) vom 16. April 2010 - 24 F 880/10- bei Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und neu gefasst:

Die elterliche Sorge für den am 12. Oktober 2007 geborenen L### A#### B## - mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das der Mutter allein verbleibt - wird den Eltern gemeinsam übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 EUR.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1374 Abs. 2; BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1687 Abs. 1 S. 2; FamFG § 58; FamFG § 70 Abs. 2; FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 45;

Gründe:

Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am 12. Oktober 2007 in Braunschweig geborenen L### A#### B## . Der Vater hat die Vaterschaft anerkannt. Die Mutter verweigert die Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung.