Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 21.02.2020 gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 24.03.2020 wird zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO entsprechend statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.
1.
Im vorliegenden Verfahren macht das Antrag stellende Land für die Zeit ab März 2017 übergegangene Unterhaltsansprüche aus einer Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern wegen der Zahlung von Unterhaltsvorschuss geltend. Im Streit ist zwischen den Beteiligten insoweit allein, inwieweit eine (jedenfalls teilweise) Verwirkung dieser übergegangenen Unterhaltsansprüche vorliegt.
2.
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