Teilweise Zulassung der Revision; Begriff der kurzen Ehedauer; Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wegen nicht vorhersehbarer Erkrankung der Ehefrau
BGH, Urteil vom 25.01.1995 - Aktenzeichen XII ZR 195/93
DRsp Nr. 1995/6918
Teilweise Zulassung der Revision; Begriff der kurzen Ehedauer; Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wegen nicht vorhersehbarer Erkrankung der Ehefrau
Die Zulassung der Revision kann auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Streitgegenstandes beschränkt werden, über den im Wege eines Teilurteils nach § 301ZPO oder eines Grundurteils nach § 304ZPO gesondert hätte entschieden werden können. So kann die Zulassung der Revision wirksam auf die Entscheidung über die Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs beschränkt werden, da die Entscheidung über die Höhe der nachehelichen Unterhaltsrente und die Entscheidung über eine eventuelle Befristung nicht in einer Weise voneinander abhängig sind, daß eine Teilzulassung der Revision einer Unterhaltsbefristung ausgeschlossen ist.Eine Ehedauer von knapp fünf Jahren ist - selbst dann, wenn die Parteien nur etwa 3 1/2 Jahre zusammengelebt haben - nicht als kurz im Sinne des § 1579 Nr. 1 BGB anzusehen.Wenn im konkreten Fall die Dauer der Ehe keinen Härtegrund nach § 1579 Nr. 1 BGB darstellt, weil es an einem der dort genannten gesetzlichen Tatbestandsmerkmale fehlt, dann kann die Dauer der Ehe auch um keinen "anderen Grund" im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB darstellen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.