BGH - Urteil vom 25.01.1995
XII ZR 195/93
Normen:
BGB § 1579 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 7, § 1572, § 1578 Abs. 1 S. 2; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 5, § 621d Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1579 Nr. 1 Kurze Dauer 2
BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, beschränkte 15
EzFamR BGB § 1572 Nr. 7
FamRZ 1995, 1405
NJW 1995, 1488
NJW-RR 1995, 449
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Essen,

Teilweise Zulassung der Revision; Begriff der kurzen Ehedauer; Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wegen nicht vorhersehbarer Erkrankung der Ehefrau

BGH, Urteil vom 25.01.1995 - Aktenzeichen XII ZR 195/93

DRsp Nr. 1995/6918

Teilweise Zulassung der Revision; Begriff der kurzen Ehedauer; Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wegen nicht vorhersehbarer Erkrankung der Ehefrau

Die Zulassung der Revision kann auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Streitgegenstandes beschränkt werden, über den im Wege eines Teilurteils nach § 301 ZPO oder eines Grundurteils nach § 304 ZPO gesondert hätte entschieden werden können. So kann die Zulassung der Revision wirksam auf die Entscheidung über die Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs beschränkt werden, da die Entscheidung über die Höhe der nachehelichen Unterhaltsrente und die Entscheidung über eine eventuelle Befristung nicht in einer Weise voneinander abhängig sind, daß eine Teilzulassung der Revision einer Unterhaltsbefristung ausgeschlossen ist. Eine Ehedauer von knapp fünf Jahren ist - selbst dann, wenn die Parteien nur etwa 3 1/2 Jahre zusammengelebt haben - nicht als kurz im Sinne des § 1579 Nr. 1 BGB anzusehen. Wenn im konkreten Fall die Dauer der Ehe keinen Härtegrund nach § 1579 Nr. 1 BGB darstellt, weil es an einem der dort genannten gesetzlichen Tatbestandsmerkmale fehlt, dann kann die Dauer der Ehe auch um keinen "anderen Grund" im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB darstellen.