KG - Beschluss vom 08.08.2006
25 UF 28/05
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 129
NJW-RR 2007, 939
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 125 F 17097/03

Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs

KG, Beschluss vom 08.08.2006 - Aktenzeichen 25 UF 28/05

DRsp Nr. 2007/2125

Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs

»Zum teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin ist am ... 1964 geboren, der Antragsgegner am ... 1960. Die Parteien schlossen am ... 1993 die Ehe. Aus der Ehe sind die Kinder ... , geboren am ... 1994 und ... , geboren am ... 1997, hervorgegangen.

Die Antragstellerin ist ... und leistete während der Ehezeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Nach einer entsprechenden Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund erwarb die Antragstellerin Rentenanwartschaften von insgesamt 716,83 EUR, der Ehezeitanteil beträgt 449,20 EUR. Der Antragsgegner ist als selbständiger ... tätig. Er hat Kapitallebensversicherungen abgeschlossen.

Mit Urkunde des Notars ... vom ... 1999 (UR-Nr. ... ) verzichteten die Parteien auf den Zugewinnausgleich und auf nachehelichen Unterhalt. In der Urkunde hieß es, dass Einigkeit bestehe, dass die Antragstellerin über ein monatliches Nettoeinkommen von 5.000,-- DM verfüge. Der Antragsgegner gab an, monatlich 4.500 - 5.000,-- DM zu erzielen.