OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.09.2011
9 UF 63/11
Normen:
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 152 F 33/10

Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit aufgrund selbständiger Tätigkeit eines Ehegatten ohne Schaffung von VersorgungsanwartschaftenAnforderungen an die Form einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2011 - Aktenzeichen 9 UF 63/11

DRsp Nr. 2019/3823

Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit aufgrund selbständiger Tätigkeit eines Ehegatten ohne Schaffung von Versorgungsanwartschaften Anforderungen an die Form einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

1. Vereinbarungen der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet oder in der Form eines gerichtlichen Vergleichs geschlossen worden sind. 2. Der (teilweise) Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit gem. § 27 VersAusglG rechtfertigt sich nicht allein daraus, dass einer der Ehegatten während der Ehe selbständig tätig war und in dieser Zeit keine oder nur geringe Rentenanwartschaften erworben hat. Dabei ist letztlich auch zu berücksichtigen, dass dies auf einem Entschluss beider Ehegatten beruht und dass auch dem anderen Ehegatten dies in Form eines höheren Familieneinkommens zugute gekommen ist.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 24. Februar 2011 (Aktenzeichen: 152 F 33/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Beschwerdewert wird auf 2.880,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 27;

Gründe: