OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.03.2008
4 UF 95/07
Normen:
BGB § 1666 ; BGB § 1684 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, - Vorinstanzaktenzeichen 613 F 116/05

Teilweiser Sorgerechtsentzug zur Durchsetzung des Umgangsrechts als ultima ratio zulässig

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.03.2008 - Aktenzeichen 4 UF 95/07

DRsp Nr. 2008/21478

Teilweiser Sorgerechtsentzug zur Durchsetzung des Umgangsrechts als ultima ratio zulässig

»Zur Durchsetzung eines Umgangsrechts kommt als familiengerichtliche Maßnahme gemäß § 1666 BGB auch ein teilweiser Sorgerechtsentzug im Hinblick auf die Regelung der Umgangskontakte und die Einsetzung eines Umgangspflegers in Betracht, wenn andere geeignete, mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und das Wohl des Kindes ansonsten erheblich gefährdet wäre.«

Normenkette:

BGB § 1666 ; BGB § 1684 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten um das Umgangsrecht des Vaters mit den gemeinsamen Kindern, den am ...2000 geborenen Zwillingen A und B. Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar, mit dem dieses der Kindesmutter für beide Kinder die elterliche Sorge insoweit entzogen hat, als die Regelung der Umgangskontakte der Kinder zum Vater betroffen ist, und mit dem das Amtsgericht eine Umgangspflegschaft des Jugendamts der Stadt O1 eingerichtet hat.