OLG Köln - Beschluss vom 29.01.2013
26 UF 109/12
Normen:
VersAusglG § 15 Abs. 5 S. 1; VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 91
FamRZ 2013, 1913
NJW-RR 2013, 903
Vorinstanzen:
AG Düren, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 93/09

Tenorierung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2013 - Aktenzeichen 26 UF 109/12

DRsp Nr. 2013/3529

Tenorierung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) vom 25. Juni 2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 22. Februar 2011 - 21 F 93/09 - abgeändert, soweit in Ziffer 2, Absatz 2 seines Tenors die externe Teilung eines Anrechts des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 3) angeordnet worden ist, und insofern wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der F Lebensversicherung AG (Nr. 4811xxxxx) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.302,95 EUR bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31. Mai 2009 begründet. Die F Lebensversicherung wird verpflichtet, den vorgenannten Ausgleichsbetrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 3,25% für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.

Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 15 Abs. 5 S. 1; VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.