OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.03.2013
3 UF 1/12
Normen:
Vorinstanzen:
AG Rathenow, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 58/11

Tenorierung der externen Teilung eines Anrechts im Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2013 - Aktenzeichen 3 UF 1/12

DRsp Nr. 2013/19279

Tenorierung der externen Teilung eines Anrechts im Versorgungsausgleich

Bei der externen Teilung eines Anrechts im Versorgungsausgleich bedarf es keiner Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung in der Beschlussformel der gerichtlichen Entscheidung (BGH - XII ZB 541/12 - 23.01.2013).

Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 3. und 4. wird der Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 17. November 2011 teilweise abgeändert.

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei dem A... Versorgungskasse VVaG, Versorgungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.581,38 € bei der Deutsche Rentenversicherung B..., bezogen auf den 30. Juni 2008, begründet. Der A... Versorgungskasse VVaG wird verpflichtet, den vorgenannten Ausgleichsbetrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 3,5 % für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung ... zu zahlen.