OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.06.2007
II-10 WF 10/07
Normen:
RVG § 33 ; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2007, 801
Vorinstanzen:
AG Erkelenz, vom 20.02.2007

Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechung im FGG-Verfahren?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2007 - Aktenzeichen II-10 WF 10/07

DRsp Nr. 2007/22456

Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechung im FGG -Verfahren?

1. Die Terminsgebühr nach RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3, kann auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entstehen. 2. Die gebührenauslösenden Tatsachen müssen sich entweder den Verfahrensakten entnehmen lassen oder zwischen den Parteien unstreitig sein. Es genügt nicht, dass der Vortrag des Antragstellers zum Entstehen der Terminsgebühr nicht widerlegt worden ist.

Normenkette:

RVG § 33 ; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beschwerde der Landeskasse vom 27.03.2007 (Bl. 30 PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgericht Erkelenz - Familiengericht - vom 20.02.2007 (Bl. 22f PKH-Heft), mit welchem die Erinnerung der Landeskasse vom 10.08.2006 (Bl. 11 f PKH-Heft) gegen die Festsetzung der Vergütung im Beschluss des Amtsgericht Erkelenz - Rechtspfleger - vom 21.06.2006 (Bl. 5 PKH-Heft) zurückgewiesen wurde, ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig und begründet.