I.
Die Beschwerde der Landeskasse vom 27.03.2007 (Bl. 30 PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgericht Erkelenz - Familiengericht - vom 20.02.2007 (Bl. 22f PKH-Heft), mit welchem die Erinnerung der Landeskasse vom 10.08.2006 (Bl. 11 f PKH-Heft) gegen die Festsetzung der Vergütung im Beschluss des Amtsgericht Erkelenz - Rechtspfleger - vom 21.06.2006 (Bl. 5 PKH-Heft) zurückgewiesen wurde, ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig und begründet.
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