BGH vom 26.03.1990
II ZR 123/89
Normen:
BGB § 2048 ; HGB § 161 ;
Fundstellen:
DRsp I(170)75c-e
NJW-RR 1990, 1445
WM 1990, 1066
ZIP 1990, 1327

Testamentarische Verfügung über Rechtsnachfolge im Kommanditanteil

BGH, vom 26.03.1990 - Aktenzeichen II ZR 123/89

DRsp Nr. 1992/1312

Testamentarische Verfügung über Rechtsnachfolge im Kommanditanteil

Der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft hat keine Befugnis, testamentarisch das Gesellschaftsverhältnis betreffende Anordnungen zu treffen, ohne daß ihm der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit dazu eröffnet. Er kann jedoch nach § 2048 BGB verbindliche Anordnungen für die Auseinandersetzung unter den Erben, neben denen keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind, treffen. Rechtlich unbedenklich ist es, wenn der Erblasser anordnet, daß eine auf einen bestimmten Gesellschaftsanteil sich beziehende Erbschaftsteuerschuld des Erblassers nicht aus dem sonstigen Nachlaß, sondern zu Lasten dieses Anteils aus dem Gesellschaftsvermögen aufgebraucht werden soll.

Normenkette:

BGB § 2048 ; HGB § 161 ;
Fundstellen
DRsp I(170)75c-e
NJW-RR 1990, 1445
WM 1990, 1066
ZIP 1990, 1327