BayObLG - Beschluß vom 19.04.2000
1Z BR 159/99
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4, § 2358 Abs. 1 ; FGG § 12 ;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 3805/97 - Vorinstanzaktenzeichen VI 2157/96

Testierfähigkeit

BayObLG, Beschluß vom 19.04.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 159/99

DRsp Nr. 2000/4881

Testierfähigkeit

»Erforderlichkeit der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Testierfähigkeit.«

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4, § 2358 Abs. 1 ; FGG § 12 ;

Gründe

I.

Die in Augsburg geborene Erblasserin verstarb 1996 im 84. Lebensjahr. Sie lebte fast 60 Jahre in den USA, zuletzt im Staat New York und besaß die amerikanische Staatsangehörigkeit. Ihr Ehemann verstarb bereits 1974; sie hatte keine Kinder. Die Beteiligte zu 1 ist eine weitläufige Verwandte, die vormalige Beteiligte zu 2 war ihre Schwester, die Beteiligten zu 3 bis 5 sind ihre Nichten.

Im Mai 1986 kehrte die Erblasserin nach Deutschland zurück und lebte seitdem hier. Am 9.2.1993 wurde sie in bewußtlosem Zustand in das Krankenhaus eingeliefert und nach Behandlung einer festgestellten Bluthochdruckkrise am 10.2.1993 wieder entlassen. Am 27.5.1993 wurde sie bewußtlos in ihrer Wohnung aufgefunden und erneut in das Krankenhaus eingeliefert, wo neben einer Brustwirbelfraktur u.a. Bluthochdruck und cerebro-vaskuläre Insuffizienz diagnostiziert wurde. Am 14.6.1993 wurde sie in ein Pflegeheim verlegt, in dem sie, nachdem das Vormundschaftsgericht am 13.9.1993 ihre Betreuung angeordnet hatte, bis zu ihrem Tod verblieb. Der Nachlaß besteht aus Geldvermögen von ca. DM 3,6 Mio, das sich im Inland befindet.

Die Erblasserin hinterließ folgende letztwillige Verfügungen: