BayObLG - Beschluss vom 24.10.2001
1Z BR 40/01
Normen:
BGB § 2078 Abs. 2 § 2229 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 57
BayObLGZ 2001, 289
FamRZ 2002, 497
FamRZ 2002, 497
NJW-RR 2002, 1088
OLGReport-BayObLG 2002, 169
Rpfleger 2002, 206
Rpfleger 2002, 206
Vorinstanzen:
LG Weiden, AG Tirschenreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 205/01 - Vorinstanzaktenzeichen VI 116/01

Testierfähigkeit bei irrtumsbedingten Vorstellungen - krankhafte Wahnideen - Motivirrtum

BayObLG, Beschluss vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 40/01

DRsp Nr. 2002/712

Testierfähigkeit bei irrtumsbedingten Vorstellungen - krankhafte Wahnideen - Motivirrtum

»1. Prüfung der Testierfähigkeit bei eventuell irrtumsbedingten Vorstellungen in Abgrenzung zu krankhaften Wahnideen.2. Irrtumsbedingte Vorstellungen des Erblassers, die nicht das Ausmaß krankhafter Wahnideen erreichen, können ein Motivirrtum im Sinne des § 2078 Abs. 2 BGB sein.«

Normenkette:

BGB § 2078 Abs. 2 § 2229 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die im Jahre 2000 im Alter von 92 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet; ihre beiden Kinder sind ohne Hinterlassung von Abkömmlingen vorverstorben: Die Tochter verstarb 1971, der an Muskelschwund leidende Sohn verstarb 1995. Der Beteiligte zu 3 ist der Neffe der Erblasserin; die Beteiligten zu 1 und 2 sind dessen Sohn und Schwiegertochter. Der Nachlass besteht aus Geldvermögen von DM 676164 und Grundvermögen, nämlich dem von der Erblasserin bewohnten Wohn- und Geschäftshaus im Wert von DM 444598, einem Weganteil im Wert von DM 3588, einem Einfamilienhaus im Wert von DM 56570 (einschließlich Renovierung) und - in Erbengemeinschaft zu je 1/2 mit dem Beteiligten zu 3 - einem Wohnhaus zum Anteilswert von DM 82177. Die Beteiligte zu 4 ist Mieterin des Ladengeschäfts in dem Wohn- und Geschäftsheim.

Die Erblasserin verfasste am 28.8.1995 folgendes privatschriftliche Testament: