Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts
Stand: 01.07.2003
Die Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH.
Die "Düsseldorfer Tabelle" und die Berliner Tabelle als Vortabelle hierzu, jeweils Stand: 01.07.2003, sind einbezogen.
Die Erläuterungen werden durch die nachfolgenden Leitlinien ersetzt.
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Unterhaltsrechtliches Einkommen |
1. |
Einkünfte aus Erwerb und Vermögen |
1.1. |
Auszugehen ist vom regelmäßigen Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte. |
1.2. |
Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), werden sie auf 1 Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z. B. Abfindungen) sind grundsätzlich auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. |
1.3. |
Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten. |
1.4. |
Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind abzuziehen. |
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Bei Aufwendungspauschalen (ausgenommen km-Geld) kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden. |
1.5. |
Bei Ermittlung des Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zu Grunde zu legen. |
1.6. |
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