KG - Urteil vom 06.04.2001
9 U 2200/99
Normen:
BGB § 833 § 1359 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 35
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 272/98

Tierhalterhaftung - Haftungsbeschränkung unter Ehegatten

KG, Urteil vom 06.04.2001 - Aktenzeichen 9 U 2200/99

DRsp Nr. 2001/12861

Tierhalterhaftung - Haftungsbeschränkung unter Ehegatten

»Die Regelung des § 1359 BGB, die die Haftung eines Ehegatten auf die Einhaltung der Sorgfalt beschränkt, die er in eigenen Angelegenheiten einzuhalten pflegt, ist auch auf die Haftung aus § 833 BGB anzuwenden.«

Normenkette:

BGB § 833 § 1359 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs als Haftpflichtversicherin eines Hundehalters die Erstattung der Hälfte ihrer Aufwendungen zur Regulierung des der Ehefrau des Beklagten am 6. Dezember 1992 am Grunewaldsee in Berlin bei einem in seinen Einzelheiten streitigen Unfallgeschehen unter Beteiligung der Hunde des Versicherungsnehmers der Klägerin und des Beklagten entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Die Ehefrau des Beklagten wurde zumindest auch durch das Verhalten des Hundes des Versicherungsnehmers der Klägerin zu Fall gebracht, wobei sie sich eine Tibiakopffraktur sowie eine Fibulaköpfchenfraktur linksseitig zuzog.

Zu den Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes sowie zum Inhalt des streitigen Parteivorbringens und der gestellten Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.