Die Klägerin verlangt von dem Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs als Haftpflichtversicherin eines Hundehalters die Erstattung der Hälfte ihrer Aufwendungen zur Regulierung des der Ehefrau des Beklagten am 6. Dezember 1992 am Grunewaldsee in Berlin bei einem in seinen Einzelheiten streitigen Unfallgeschehen unter Beteiligung der Hunde des Versicherungsnehmers der Klägerin und des Beklagten entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Die Ehefrau des Beklagten wurde zumindest auch durch das Verhalten des Hundes des Versicherungsnehmers der Klägerin zu Fall gebracht, wobei sie sich eine Tibiakopffraktur sowie eine Fibulaköpfchenfraktur linksseitig zuzog.
Zu den Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes sowie zum Inhalt des streitigen Parteivorbringens und der gestellten Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
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