OLG Naumburg - Beschluss vom 10.10.2007
8 WF 226/07
Normen:
ZPO § 118 Abs. 1 S. 4 ; ZPO § 323 Abs. 1 ; GKG § 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 799
OLGReport-Naumburg 2008, 385
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 185/07

Titelergänzungsklage bei zu niedrig tituliertem Unterhalt in Jugendamtsurkunde

OLG Naumburg, Beschluss vom 10.10.2007 - Aktenzeichen 8 WF 226/07

DRsp Nr. 2008/272

Titelergänzungsklage bei zu niedrig tituliertem Unterhalt in Jugendamtsurkunde

»Hat ein Unterhaltsschuldner über den begehrten Unterhalt beim Jugendamt einen Titel errichtet, der niedriger ist als der begehrte Unterhalt, ist die Differenz vom Gläubiger durch eine Titelergänzungsklage geltend zu machen (im Anschluss an OLG Naumburg FamRZ 2003, 618).«

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 1 S. 4 ; ZPO § 323 Abs. 1 ; GKG § 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO) ist begründet, weil die Geltendmachung von Kindesunterhalt seitens der Antragstellerin - abweichend von der Ansicht des Familiengerichts - hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).