BayObLG - Beschluß vom 20.09.2000
1Z BR 86/99
Normen:
BGB § 140, § 2065 Abs. 2, § 2225 ; FGG § 20 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 21798/98
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 64 VI 6260/98

Tod des Testamentsvollstreckers

BayObLG, Beschluß vom 20.09.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 86/99

DRsp Nr. 2000/9493

Tod des Testamentsvollstreckers

»1. Zu der Frage, welche rechtlichen Konsequenzen sich ergeben, wenn ein Testamentsvollstrecker, der im Erbscheinsverfahren gegen einen Vorbescheid Beschwerde eingelegt hat, während des Beschwerdeverfahrens stirbt.2. Zur Auslegung einer Testamentsbestimmung, in der sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzende Eheleute "für den Fall, dass wir beide gleichzeitig sterben, etwa infolge eines Unfalls ohne Rücksicht darauf, wer am längsten lebt", einen Testamentsvollstrecker ernennen, der den gesamten Nachlaß "einer sozialen Bestimmung zuführen" soll.«

Normenkette:

BGB § 140, § 2065 Abs. 2, § 2225 ; FGG § 20 ;

Gründe

I.

Der 1998 im Alter von 71 Jahren verstorbene Erblasser hatte keine Kinder.

Mit seiner 1993 vorverstorbenen Ehefrau hatte er am 21.3.1986 folgendes von ihm eigenhändig geschriebenes, auch von seiner Ehefrau unterzeichnetes gemeinschaftliches Testament errichtet:

"Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Da wir keine pflichtteilsberechtigten Erben haben, sind wir in unseren Bestimmungen frei.

Für den Fall, dass wir beide gleichzeitig sterben sollten, etwa infolge eines Unfalls, bestimmen wir (ohne Rücksicht darauf, wer am längsten lebt) folgendes: