Tod des Unterhaltsschuldners: Teilberücksichtigung vom Selbständigen geleisteter Prämien für Kapitallebensversicherung bei Unterhaltsrente
OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2008 - Aktenzeichen 9 U 123/05
DRsp Nr. 2008/19542
Tod des Unterhaltsschuldners: Teilberücksichtigung vom Selbständigen geleisteter Prämien für Kapitallebensversicherung bei Unterhaltsrente
1. Von einem Selbständigen bzw. dem Gesellschaftergeschäftsführer einer Einmann-GmbH aufgewendete Prämien für (Kapital)lebensversicherungen dienen sowohl der Eigen- bzw. Altersvorsorge als auch der Absicherung der Unterhaltsberechtigten. Diese Zahlungen sind damit zu einem Teil als Vermögensbildung anzusehen, zum anderen Teil als eine besondere Form des Unterhalts. Dies rechtfertigt, sie bei der Bemessung der Rentenhöhe nach § 844 Abs. 2BGB zur Hälfte vom unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen abzuziehen (so auch OLG Zweibrücken, VersR 1994, 613).2. Bei der im Rahmen des § 844 Abs. 2BGB vom unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen abzusetzende Tilgung des auf das Familieneigenheim aufgenommenen Darlehens kann gem. § 287ZPO bei einem Annuitätendarlehen mit regulärer dreißigjähriger Laufzeit eine gleichmäßige Tilgung von 3,33 % pro Jahr angesetzt werden. Eine Berechnung des Tilgungsanteils jeder einzelnen Annuitätenrate ist demgegenüber aus Prakikabilitätsgründen nicht geboten.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.