BGH - Beschluss vom 26.03.2014
XII ZB 346/13
Normen:
VBVG § 4 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 160
FamRB 2014, 8
FamRZ 2014, 1013
FuR 2014, 476
MDR 2014, 685
NJW 2014, 1811
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 13.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII A 667
LG Kiel, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 136/13

Tragung der Kosten für die Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers für die Kommunikation mit einem gehörlosen Betreuten

BGH, Beschluss vom 26.03.2014 - Aktenzeichen XII ZB 346/13

DRsp Nr. 2014/6954

Tragung der Kosten für die Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers für die Kommunikation mit einem gehörlosen Betreuten

Die Kosten für die Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers für die Kommunikation mit einem gehörlosen Betreuten sind mit der Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG abgegolten. Der Berufsbetreuer kann daher die Beiordnung eines Gebärdendolmetschers zum Zwecke einer späteren Kostenerstattung nicht verlangen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 12. Juni 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 2.000 €

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Betreuerin) wurde zur Berufsbetreuerin des mittellosen Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen, Wohnungsangelegenheiten sowie Entgegennahme und Öffnen der Post, außer Privatpost, bestellt. Der Betroffene ist gehörlos.