OLG München - Urteil vom 18.08.1993
12 UF 958/93
Normen:
BGB § 1361 Abs. 2, Abs. 3 § 1570 § 1574 Abs. 2 § 1615l § 1579 Nr. 3, Nr. 6, Nr. 7 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)281d-e
FamRZ 1994, 1108
OLGReport-München 1994, 7

Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt besteht im Fall der Geburt eines nichtehelichen Kindes

OLG München, Urteil vom 18.08.1993 - Aktenzeichen 12 UF 958/93

DRsp Nr. 1995/2514

Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt besteht im Fall der Geburt eines nichtehelichen Kindes

1. Der Anspruch der Ehefrau auf Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt besteht im Fall der Geburt eines nichtehelichen Kindes neben ihrem Anspruch aus § 1615l BGB gegen den wahren Vater.2. Der Anspruch gegen den wahren Vater ist nur vorrangig soweit eine Verwirkung i.S.d. §§ 1361 Abs. 3, 1579 BGB bzw. im Rahmen der §§ 1570, 1574 Abs. 2 BGB bejaht werden kann.3. Bei einer Scheinehe bedeutet die Aufnahme einer "neuen" Partnerschaft keinen Verstoß gegen eine eheliche Bindung und kann nicht als schwerwiegendes einseitiges Fehlverhalten angesehen werden, das einen Unterhaltsanspruch nach § 1579 Nr. 6 BGB beeinträchtigen könnte.4. Eine Verwirkung kommt in diesen Fällen nur nach §§ 1579 Nr. 3, 7 BGB in Betracht.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 2, Abs. 3 § 1570 § 1574 Abs. 2 § 1615l § 1579 Nr. 3, Nr. 6, Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben am 07.03.1990 in der Türkei geheiratet.

Die Klägerin ist deutsche, der Beklagte ist türkischer Staatsangehöriger. Die Ehe kam durch Vermittlung des in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bruders des Beklagten zustande, die Parteien kannten sich vorher nicht. Der Beklagte war bereits einmal in der Türkei verheiratet. Seine geschiedene Frau lebt mit seinen drei Kindern und seinen Eltern in einem ihm gehörenden Haus in der Türkei.