OLG Thüringen - Urteil vom 15.02.2001
1 UF 340/00
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 S. 1, § 1567 ; ZPO § 304, § 538 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
OLGR-Jena 2001, 343
Vorinstanzen:
AG Jena, - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 407/99

Trennungsunterhalt; Voraussetzungen des Getrenntlebens; Zurückverweisung nach Grundurteil

OLG Thüringen, Urteil vom 15.02.2001 - Aktenzeichen 1 UF 340/00

DRsp Nr. 2001/9712

Trennungsunterhalt; Voraussetzungen des Getrenntlebens; Zurückverweisung nach Grundurteil

»1. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt ein völliges Getrenntleben der Eheleute voraus. Geringe Gemeinsamkeiten, wie das dem trennungswilligen Ehegatten aufgedrängte Putzen der Wohnung und Waschen der Wäsche stehen der Annahme des Getrenntlebens nicht entgegen, wenn sie sich als unwesentlich darstellen.2. Nachdem das Amtsgericht nur über den Grund eines nach Grund und Höhe streitigen Unterhaltsanspruches der Klägerin entschieden hat, ist das Verfahren unter Erlaß eines Grundurteils nur hinsichtlich des Betrages des Unterhalts, dessen Höhe in der Berufungsinstanz noch nicht entscheidungsreif ist, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 S. 1, § 1567 ; ZPO § 304, § 538 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, sie ist vor allem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache dahin Erfolg, daß das angefochtene Urteil aufzuheben, der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen war (§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).