Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, mit der sich der Antragsteller gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt ab 9/2006 wendet, führt nicht zum Erfolg. Der Antragsteller hat jedenfalls bis zum Wegfall seines tatsächlich gezogenen Vorteils des mietfreien Wohnens in dem früheren Familienheim der Parteien rechnerisch keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Unterhaltszeitraum von 9/2006bis 5/2007
1.
Für die Einkommensberechnung ist auf die zeitnächsten Einkünfte der Parteien seit ihrer Trennung in 6/2006 abzustellen. Anhand der vorgelegten Einzelverdienstabrechnungen der Monate 6/2006 bis 5/2007 errechnet sich nach Abzug der vermögenswirksamen Arbeitgeberleistungen auf Seiten der Antragsgegnerin ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.480,80 EUR im Monatsdurchschnitt. Auf Seiten des Antragstellers ergibt sich ein solches in Höhe von 851,21 EUR.
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