OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.04.2008
10 WF 61/08
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 1361 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 555/07

Trennungsunterhaltsberechnung im Rahmen der PKH-Anspruchsprüfung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.04.2008 - Aktenzeichen 10 WF 61/08

DRsp Nr. 2008/10366

Trennungsunterhaltsberechnung im Rahmen der PKH-Anspruchsprüfung

Ergibt die Berechnung des Trennungsunterhalts, dass für den maßgeblichen Zeitraum kein ungedeckter Restbedarf des Antragstellers mehr besteht, ist Prozesskostenhilfe entsprechend nicht zu gewähren.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 1361 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, mit der sich der Antragsteller gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt ab 9/2006 wendet, führt nicht zum Erfolg. Der Antragsteller hat jedenfalls bis zum Wegfall seines tatsächlich gezogenen Vorteils des mietfreien Wohnens in dem früheren Familienheim der Parteien rechnerisch keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Unterhaltszeitraum von 9/2006bis 5/2007

1.

Für die Einkommensberechnung ist auf die zeitnächsten Einkünfte der Parteien seit ihrer Trennung in 6/2006 abzustellen. Anhand der vorgelegten Einzelverdienstabrechnungen der Monate 6/2006 bis 5/2007 errechnet sich nach Abzug der vermögenswirksamen Arbeitgeberleistungen auf Seiten der Antragsgegnerin ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.480,80 EUR im Monatsdurchschnitt. Auf Seiten des Antragstellers ergibt sich ein solches in Höhe von 851,21 EUR.