Türk. Kassationshof - Urteil vom 30.03.1993
E 1993/1546, K 1993/2960
Normen:
Türk. ZGB Art. 132, Art. 152 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1210

Türk. Kassationshof - Urteil vom 30.03.1993 (E 1993/1546, K 1993/2960) - DRsp Nr. 1994/16076

Türk. Kassationshof, Urteil vom 30.03.1993 - Aktenzeichen E 1993/1546, K 1993/2960

DRsp Nr. 1994/16076

Ein böswilliges oder ungerechtfertigtes Verlassen i.S.d. Art. 132 türk. ZGB ist auch dann gegeben, wenn der Ehemann die Ehefrau förmlich zur Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgefordert, eine angemessene Ehewohnung vorbereitet sowie die erforderlichen Reisekosten zur Ehewohnung der Ehefrau vorgelegt hat und die Ehefrau die eheliche Gemeinschaft dennoch nicht aufnimmt. Den Nachweis für eine Berechtigung zum Getrenntleben hat bei dieser Sachlage die Ehefrau zu führen.

Normenkette:

Türk. ZGB Art. 132, Art. 152 Abs. 2 ;

Hinweise:

vgl. Anmerkung von Rumpf FamRZ 1993, 1210 f

Fundstellen
FamRZ 1993, 1210