OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.10.2014
6 UF 32/14
Normen:
SGB II § 33 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1143
Vorinstanzen:
AG Fürth (Odenwald), - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 221/13

Übergang des Anspruchs auf Zahlung von Kindergeld auf den Träger der Grundsicherung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.10.2014 - Aktenzeichen 6 UF 32/14

DRsp Nr. 2015/480

Übergang des Anspruchs auf Zahlung von Kindergeld auf den Träger der Grundsicherung

1. Ein Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II tritt ein, soweit ein Kind als Anspruchsinhaber aufgrund der Anrechnung des von ihm zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigten Kindergeldes nicht hilfebedürftig ist, das Kindergeld zu seiner Bedarfsdeckung bei rechtzeitiger Leistung des Unterhalts jedoch nicht mehr benötigt hätte und es daher zur Bedarfsdeckung eines anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft hätte herangezogen werden können. 2. Dagegen besteht nach den Vorgaben des § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II keine gesetzliche Grundlage für einen darüber hinausgehenden Forderungsübergang in Höhe des tatsächlich geschuldeten Unterhalts.

Es wird gemäß § 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der erneuten Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. ...

Normenkette:

SGB II § 33 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.