BGH - Beschluss vom 09.01.2013
XII ZB 478/11
Normen:
VBVG § 1 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 66
FamRZ 2013, 440
FuR 2013, 279
NJW-RR 2013, 644
Vorinstanzen:
AG Moers, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII R 452
LG Kleve, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 30/11

Übergang des Vergütungsanspruchs für einen Betreuer auf die Staatskasse bei Mittellosigkeit des Betreuten

BGH, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen XII ZB 478/11

DRsp Nr. 2013/2152

Übergang des Vergütungsanspruchs für einen Betreuer auf die Staatskasse bei Mittellosigkeit des Betreuten

a) Soweit die Staatskasse den Betreuer gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG vergütet hat, geht der Vergütungsanspruch auch bei Mittellosigkeit des Betreuten uneingeschränkt auf sie über.b) Das im Sozialhilferecht geltende "Prinzip der Bedarfsdeckung aus dem Einkommen im Zuflussmonat" gilt für den auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsanspruch nicht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 10. August 2011 aufgehoben.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 12. Januar 2011 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 31. Januar 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass monatliche Raten in Höhe von 65 € geschuldet sind.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 KostO).

Normenkette:

VBVG § 1 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Landeskasse) nimmt die Betroffene aus übergegangenem Recht für geleistete Betreuervergütung in Anspruch.