OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.05.2019
13 UF 66/19
Normen:
SGB XII § 94 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1862
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 61/18

Übergang eines Unterhaltsanspruchs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2019 - Aktenzeichen 13 UF 66/19

DRsp Nr. 2019/11836

Übergang eines Unterhaltsanspruchs

Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet.

Normenkette:

SGB XII § 94 Abs. 2;

Gründe:

Bei Gelegenheit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, die keiner Begründung bedarf, rät der Senat, die Beschwerde zurückzunehmen. Sie wird unbegründet sein.