OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.01.1999
7 W 94/98
Normen:
EGBGB Art. 225 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1309
NJW 1999, 1560
OLGReport-Düsseldorf 1999, 139
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 193/98

Übergangsregelung des Art. 225 EGBGB - Verfassungsmäßigkeit

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.01.1999 - Aktenzeichen 7 W 94/98

DRsp Nr. 1999/4107

Übergangsregelung des Art. 225 EGBGB - Verfassungsmäßigkeit

»1. Die durch Art. 225 EGBGB getroffene Übergangsregelung ist nicht verfassungswidrig.2. Durch die Gleichstellung der nichtehelichen und den ehelichen Kindern ist dem nichtehelichen Kind kein subjektives Recht auf Geltendmachung eines vorzeitigen Erbausgleichs entzogen worden.«

Normenkette:

EGBGB Art. 225 ;

Gründe:

Mit Mahnbescheid vom 7. April 1998, der dem Antragsgegner am 09.04.1998 zugestellt worden ist, macht der Antragsteller als nichtehelicher Sohn des Antragsgegners gegen diesen einen vorzeitigen Erbausgleich in Höhe von 43.200 DM geltend und bittet insoweit um Gewährung von Prozeßkostenhilfe. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 17. September 1998 die Prozeßkostenhilfe verweigert. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er beantragt, dem Kläger für die erste Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragsstellung Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren. Hilfsweise beantragt er, vor der Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelung durch konkrete Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG entscheiden zu lassen. Der Antragsgegner tritt den Anträgen des Antragstellers entgegen.