OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.08.2006
15 WF 183/06
Normen:
BGB § 1361b Abs. 1 § 1361b Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 17/06

Überlassen der Ehewohnung bei Getrenntleben

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.08.2006 - Aktenzeichen 15 WF 183/06

DRsp Nr. 2006/24524

Überlassen der Ehewohnung bei Getrenntleben

Überlassen der Ehewohnung an den Ehepartener, der die Trennung fordert bei Vorliegen einer unbilliger Härte.

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 1 § 1361b Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 620 c, 621 g ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 6. Juni 2006 unbegründet.

Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:

Grundsätzlich hat derjenige, der ein weiteres Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten ablehnt, die Ehewohnung zu verlassen. Nur wenn dies eine unbillige Härte darstellen würde, kann es gerechtfertigt sein, den anderen Ehegatten der Ehewohnung zu verweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei § 1361 b Abs. 1 BGB um eine Ausnahmevorschrift handelt. An die Annahme einer unbilligen Härte sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Unannehmlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Aufgabe der Wohnung eintreten, sind von der Antragsgegnerin hinzunehmen, soweit sie sich unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers nicht als unerträglich darstellen.