Der Kläger macht übergeleitete Unterhaltsansprüche des am 17. November 1969 geborenen Sohnes Knut des Beklagten aus geschiedener Ehe geltend. Dieser wurde im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) am 17. August 1980 in einem pädagogischen Heim untergebracht. Die Kosten dafür übersteigen monatlich 3.000 DM.
Durch Schreiben des Kreisjugendamts K. vom 28. August 1980 wurde der Beklagte davon unterrichtet, daß sein Sohn "in Heimpflege untergebracht" sei und daß die Eltern nach § 81 Abs. 1 JWG, soweit es ihnen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar sei, zu den Kosten beizutragen hätten. Das Schreiben enthielt weiter die Aufforderung, bis zum 22. September 1980 die Einkommensverhältnisse durch Vorlage im einzelnen angeführter Belege nachzuweisen, damit der zumutbare Kostenbeitrag festgesetzt werden könne. Für den Fall der Nichtvorlage der Unterlagen wurde angedroht, den Ersatz der gesamten entstehenden Aufwendungen zu verlangen.
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