BGH - Urteil vom 17.01.1990
XII ZR 23/89
Normen:
BSHG § 91 Abs. 2 ; JWG § 5, § 6, § 82;
Fundstellen:
BGHR BSHG § 91 Abs. 2 Rechtswahrungsanzeige 2
BGHR JWG § 82 Rechtswahrungsanzeige 1
MDR 1990, 717
NJW 1990, 1853
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
AG Landstuhl,

Überleitung von Unterhaltsansprüchen wegen der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten eines Erziehungsheims

BGH, Urteil vom 17.01.1990 - Aktenzeichen XII ZR 23/89

DRsp Nr. 1994/4082

Überleitung von Unterhaltsansprüchen wegen der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten eines Erziehungsheims

»Bewilligt das Jugendamt Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten eines Erziehungsheims, bevor durch Aufnahme des Kindes in das Heim Kosten tatsächlich entstehen, so kann eine Mitteilung nach §§ 82 JWG, 91 Abs. 2 BSHG auch dann noch unverzüglich sein, wenn die Behörde zuvor abwartet, ob das Kind tatsächlich in das Heim aufgenommen wird.«

Normenkette:

BSHG § 91 Abs. 2 ; JWG § 5, § 6, § 82;

Tatbestand:

Der Kläger macht übergeleitete Unterhaltsansprüche des am 17. November 1969 geborenen Sohnes Knut des Beklagten aus geschiedener Ehe geltend. Knut wurde auf Veranlassung seiner sorgeberechtigten Mutter seit dem 17. August 1980 in einem pädagogischen Heim untergebracht. Die Kosten dafür überstiegen monatlich 3.000 DM. Sie wurden vom Kläger im Rahmen der Hilfe zur Erziehung (§§ 5, 6 JWG) getragen.

Durch Schreiben des Kreisjugendamts Kaiserslautern vom 28. August 1980 wurde der Beklagte davon unterrichtet, daß sein Sohn "in Heimpflege" untergebracht sei, und daß die Eltern nach § 81 Abs. 1 JWG zu den Kosten beizutragen hätten, soweit es ihnen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar sei.