Der Kläger macht übergeleitete Unterhaltsansprüche des am 17. November 1969 geborenen Sohnes Knut des Beklagten aus geschiedener Ehe geltend. Knut wurde auf Veranlassung seiner sorgeberechtigten Mutter seit dem 17. August 1980 in einem pädagogischen Heim untergebracht. Die Kosten dafür überstiegen monatlich 3.000 DM. Sie wurden vom Kläger im Rahmen der Hilfe zur Erziehung (§§ 5, 6 JWG) getragen.
Durch Schreiben des Kreisjugendamts Kaiserslautern vom 28. August 1980 wurde der Beklagte davon unterrichtet, daß sein Sohn "in Heimpflege" untergebracht sei, und daß die Eltern nach § 81 Abs. 1 JWG zu den Kosten beizutragen hätten, soweit es ihnen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar sei.
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