OLG Hamm - Beschluss vom 04.04.2016
14 UF 204/15
Normen:
a ZPO §§ 130 Nr. 6, 130;
Fundstellen:
MDR 2016, 849
NJW 2016, 1896
Vorinstanzen:
AG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 86 F 230/15

Übermittlung bestimmender Schriftsätze durch E-Post-Brief der Deutschen Post

OLG Hamm, Beschluss vom 04.04.2016 - Aktenzeichen 14 UF 204/15

DRsp Nr. 2016/8553

Übermittlung bestimmender Schriftsätze durch E-Post-Brief der Deutschen Post

Ein bestimmender Schriftsatz kann auch durch sog. E-Post-Brief der Deutschen Post AG wirksam übermittelt werden.

Tenor

Die Gehörsrüge sowie die Gegenvorstellung des Vaters und Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 9.2.2016 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

a ZPO §§ 130 Nr. 6, 130;

Gründe

I.

1.

Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers gegen den nicht rechtsmittelfähigen Beschluss des erkennenden Senats ist gemäß § 44 FamFG zulässig, insbesondere wirksam und innerhalb von zwei Wochen ab der am 13.2.2016 erfolgten Zustellung eingelegt. Nachdem der Beschwerdeführer auf den Bedenkenhinweis vom 3.3.2016 hin den Übermittlungsweg seiner am 29.2.2016 (Montag) eingegangenen Rügeschrift näher dargelegt hat, nimmt der Senat von seinen Bedenken gegen die Wahrung der Schriftform wegen der nicht eigenhändigen Unterzeichnung Abstand.

Eine wirksame Übermittlung als elektronisches Dokument i. S. d. § 130a ZPO liegt zwar nicht vor. Da es sich bei einer Rügeschrift gemäß § 44 FamFG um einen bestimmenden Schriftsatz handelt, hätte er auf der Grundlage dieser Vorschrift nicht ohne eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem übermittelt werden können (vgl. BGH NJW 2010, 2134; FamRZ 2015, , [...]Rn. 8). Eine solche erfolgt bei dem sog. E-Post-Brief nicht.