Die Gehörsrüge sowie die Gegenvorstellung des Vaters und Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 9.2.2016 werden zurückgewiesen.
I.
1.
Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers gegen den nicht rechtsmittelfähigen Beschluss des erkennenden Senats ist gemäß § 44 FamFG zulässig, insbesondere wirksam und innerhalb von zwei Wochen ab der am 13.2.2016 erfolgten Zustellung eingelegt. Nachdem der Beschwerdeführer auf den Bedenkenhinweis vom 3.3.2016 hin den Übermittlungsweg seiner am 29.2.2016 (Montag) eingegangenen Rügeschrift näher dargelegt hat, nimmt der Senat von seinen Bedenken gegen die Wahrung der Schriftform wegen der nicht eigenhändigen Unterzeichnung Abstand.
Eine wirksame Übermittlung als elektronisches Dokument i. S. d. § 130a ZPO liegt zwar nicht vor. Da es sich bei einer Rügeschrift gemäß § 44 FamFG um einen bestimmenden Schriftsatz handelt, hätte er auf der Grundlage dieser Vorschrift nicht ohne eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem übermittelt werden können (vgl. BGH NJW 2010, 2134; FamRZ 2015, , [...]Rn. 8). Eine solche erfolgt bei dem sog. E-Post-Brief nicht.
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