BGH - Beschluß vom 28.03.2001
XII ZB 32/01
Normen:
ZPO § 85 § 233 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1705
FamRZ 2001, 1705
NJW-RR 2001, 1071
NJW-RR 2001, 1071
NZA 2001, 854
NZA 2001, 854
VersR 2002, 1046
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,

Übermittlung der Berufungsschrift per Telefax

BGH, Beschluß vom 28.03.2001 - Aktenzeichen XII ZB 32/01

DRsp Nr. 2001/7578

Übermittlung der Berufungsschrift per Telefax

Der Verwechslungsgefahr bei der Eingabe von Telefaxnummern muß durch eine geeignete Kontrolle vorgebeugt werden. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn die Anweisung besteht, die in der Liste aufgeführte Empfängernummer mit der vom Sendeprotokoll ausgewiesenen Empfängernummer zu vergleichen.

Normenkette:

ZPO § 85 § 233 ;

Gründe:

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts war dem Kläger gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden verhindert war, die Notfrist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Die Versäumung beruht nicht auf einem ihm zuzurechnenden Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO), sondern ist auf einen von ihm nicht zu vertretenden Fehler des Büropersonals seines Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen.