BGH - Urteil vom 31.01.2007
XII ZR 131/04
Normen:
BGB § 273 § 1476 Abs. 2 § 1477 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 508
BGHZ 171, 24
DNotZ 2007, 694
FamRZ 2007, 625
FuR 2007, 224
MDR 2007, 722
NJW 2007, 1879
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken, vom 15.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 20/04
AG Kaiserslautern, vom 23.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 1247/01

Übernahme einer in die Gütergemeinschaft eingebrachten Sache durch einen Ehegatten

BGH, Urteil vom 31.01.2007 - Aktenzeichen XII ZR 131/04

DRsp Nr. 2007/5383

Übernahme einer in die Gütergemeinschaft eingebrachten Sache durch einen Ehegatten

»a) Übernimmt ein Ehegatte eine in die Gütergemeinschaft eingebrachte Sache, ist der zu leistende Wertersatz mit der Übernahme fällig, kann aber wegen der vorrangigen Verrechnung mit seinem Anteil an dem Auseinandersetzungsguthaben erst nach endgültiger Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft als Zahlungsanspruch geltend gemacht werden.b) Ist noch nicht absehbar, ob der Wert des restlichen Auseinandersetzungsguthabens den Wert der übernommenen Sache erreicht, kann der andere Ehegatte im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts Sicherheitsleistung bis zur Höhe des hälftigen Wertes der übernommenen Sache verlangen.«

Normenkette:

BGB § 273 § 1476 Abs. 2 § 1477 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Übernahme eines von ihr in die Gütergemeinschaft mit dem Beklagten eingebrachten Grundstücks.