OLG Zweibrücken - Urteil vom 15.06.2004
5 UF 20/04
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 273 Abs. 1 ; BGB § 273 Abs. 3 ; BGB § 274 Abs. 1 ; BGB § 1471 Abs. 1 ; BGB § 1475 Abs. 3 ; BGB § 1476 Abs. 1 ; BGB § 1476 Abs. 2 ; BGB § 1477 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2004, 630
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, vom 23.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 1247/01

Beendigung der Gütergemeinschaft durch Ehescheidung: Übernahme eines in die Gütergemeinschaft eingebrachten Gegenstandes gem. § 1477 Abs. 2 BGB - Zurückbehaltungsrecht des anderen Ehegatten wegen des Anspruchs auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens

OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.06.2004 - Aktenzeichen 5 UF 20/04

DRsp Nr. 2004/12529

Beendigung der Gütergemeinschaft durch Ehescheidung: Übernahme eines in die Gütergemeinschaft eingebrachten Gegenstandes gem. § 1477 Abs. 2 BGB - Zurückbehaltungsrecht des anderen Ehegatten wegen des Anspruchs auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens

»1. Wegen des Wertersatzes, den ein Ehegatte infolge Ausübung seines Übernahmerechts gemäß § 1477 Abs. 2 BGB zu leisten hat, steht dem anderen Ehegatten grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zu. 2. Kann das Zurückbehaltungsrecht bei vorzeitiger Geltendmachung des Übernahmerechts deshalb nicht ausgeübt werden, weil der Wert des Gesamtgutes und damit der Umfang des zu verteilenden Überschusses umstritten und ungeklärt ist, verbleibt es bei einer Sicherheitsleistung des übernehmenden Ehegatten nach § 273 Abs. 3 BGB und zwar in Höhe des hälftigen Wertes des übernommenen Gegenstandes.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 273 Abs. 1 ; BGB § 273 Abs. 3 ; BGB § 274 Abs. 1 ; BGB § 1471 Abs. 1 ; BGB § 1475 Abs. 3 ; BGB § 1476 Abs. 1 ; BGB § 1476 Abs. 2 ; BGB § 1477 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben am 28. Juli 1961 die Ehe miteinander geschlossen. Sie leben seit Oktober 1989 voneinander getrennt. Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht- Kaiserslautern vom 21. März 1997 ist die Ehe mittlerweile rechtskräftig geschieden.