I.
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Bestattungskosten durch den Beklagten.
Am 27. Dezember 1999 verstarb die 1908 geborene Frau L. B., welche die zweite Ehefrau des Vaters des Ehemannes der Klägerin gewesen war; weder die Klägerin noch ihr Ehemann waren mit ihr verwandt. Frau B. hatte vom Beklagten seit 1990 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten und stand seit 1999 unter Betreuung. Den Antrag der Klägerin, als Kosten der Bestattung u.a. die Kosten für das von der Klägerin beauftragte Bestattungsunternehmen (712,40 DM) sowie die Beisetzungsgebühren (505,00 DM) zu übernehmen, lehnte der Beklagte ab, weil die Klägerin nicht "Verpflichtete" im Sinne des §
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