BGH - Urteil vom 01.03.2006
XII ZR 157/03
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 ; SGB IX § 13 Abs. 6 § 37 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 898
FamRZ 2006, 846
FuR 2006, 415
MDR 2006, 1292
NJW 2006, 2182
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 17.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 130/02
AG Wiesloch, vom 19.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 188/01

Überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit eines Ehegatten; Berücksichtigung von durch den Unterhaltsberechtigten bezogenem Pflegegeld

BGH, Urteil vom 01.03.2006 - Aktenzeichen XII ZR 157/03

DRsp Nr. 2006/11455

Überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit eines Ehegatten; Berücksichtigung von durch den Unterhaltsberechtigten bezogenem Pflegegeld

»a) Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Ehegatte einer überobligationsmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ist ein überdurchschnittlich hoher Betreuungsaufwand eines behinderten Kindes in die Beurteilung einzubeziehen. Inwieweit überobligationsmäßig erzieltes Einkommen sodann unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist, hängt auch davon ab, zu welchen Zeiten ein Kind etwa infolge des Besuchs einer Behinderteneinrichtung der Betreuung nicht bedarf.b) Soweit einer der in § 13 Abs. 6 Satz 2 SGB IX geregelten Ausnahmefälle nicht vorliegt, verbietet sich nach Abs. 6 Satz 1 der Bestimmung eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des an die Pflegeperson weitergeleiteten Pflegegeldes gemäß § 37 Abs. 1 SGB IX, die zu einer Verkürzung des dieser zustehenden Unterhaltsanspruchs führen würde.c) Werden Fahrtkosten zur Arbeit mit der in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien vorgesehenen Kilometerpauschale angesetzt, so sind hierin regelmäßig sämtliche Pkw-Kosten einschließlich derjenigen für Abnutzung und Finanzierungsaufwand enthalten.«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 ; SGB IX § 13 Abs. 6 § 37 Abs. 1 ;

Tatbestand: