BGH - Beschluß vom 02.05.1990
XII ZB 17/90
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1230
BGHR ZPO § 233 Büropersonal 3
VersR 1990, 802
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Heidelberg,

Überprüfung der postalischen Anschrift des Gerichts durch den Rechtsanwalt

BGH, Beschluß vom 02.05.1990 - Aktenzeichen XII ZB 17/90

DRsp Nr. 1994/4060

Überprüfung der postalischen Anschrift des Gerichts durch den Rechtsanwalt

»Auch wenn sich die Adressierung einer Berufungsschrift auf dem Schriftsatz befindet, der zur Beförderung in einem sog. Fensterumschlag vorgesehen ist, braucht der Prozeßbevollmächtigte regelmäßig nicht zu überprüfen, ob sein sonst zuverlässig arbeitendes Kanzleipersonal der - zutreffenden - Angabe des Gerichts auch dessen richtige postalische Anschrift beigefügt hat.«

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Gründe:

I. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts Heidelberg ist dem Kläger am 13. November 1989 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1989 hat er durch Rechtsanwalt O., der ihn im ersten Rechtszug vertreten hatte und auch bei dem Oberlandesgericht zugelassen ist, Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift mit sonst richtigem Inhalt (Gericht und Aktenzeichen der Vorinstanz, Parteien, Prozeßbevollmächtigte, Erlaß- und Zustellungsdatum des angefochtenen Urteils, Berufungseinlegung) ist - auch insoweit richtig - an das Oberlandesgericht Karlsruhe gerichtet. Als Anschrift des Oberlandesgericht nennt sie jedoch

"Karlsburgstr. 10

7500 Karlsruhe 41".