I. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts Heidelberg ist dem Kläger am 13. November 1989 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1989 hat er durch Rechtsanwalt O., der ihn im ersten Rechtszug vertreten hatte und auch bei dem Oberlandesgericht zugelassen ist, Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift mit sonst richtigem Inhalt (Gericht und Aktenzeichen der Vorinstanz, Parteien, Prozeßbevollmächtigte, Erlaß- und Zustellungsdatum des angefochtenen Urteils, Berufungseinlegung) ist - auch insoweit richtig - an das Oberlandesgericht Karlsruhe gerichtet. Als Anschrift des Oberlandesgericht nennt sie jedoch
"Karlsburgstr. 10
7500 Karlsruhe 41".
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