BGH - Beschluß vom 15.05.1996
XII ZB 33/96
Normen:
ZPO § 139 § 286 § 511a § 519b § 570 ;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 511a Nr. 3
FamRZ 1996, 1331
NJWE-FER 1996, 17
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Überprüfung der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts durch das Revisionsgericht

BGH, Beschluß vom 15.05.1996 - Aktenzeichen XII ZB 33/96

DRsp Nr. 1997/4984

Überprüfung der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts durch das Revisionsgericht

Zwar kann auch die sofortige Beschwerde nach § 519b ZPO auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden, jedoch beschränkt sich die Prüfungskompetenz des Bundesgerichtshofs, soweit die Zulässigkeit einer Berufung von dem Wert des Beschwerdegegenstandes abhängt und das Berufungsgericht diesen zulässigerweise nach freiem Ermessen festgesetzt hat, darauf, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat. Ein derartiger fehlerhafter Gebrauch des Ermessen könnte dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen die Fragepflicht nach § 139 ZPO nicht festgestellt hat. Lediglich im Rahmen der Prüfung der Ausübung des Ermessens durch das Berufungsgericht können auch neue Tatsachen Beachtung finden.

Normenkette:

ZPO § 139 § 286 § 511a § 519b § 570 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verfolgt im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Zahlung von Trennungsunterhalt.

Das Amtsgericht - Familiengericht - verurteilte den Beklagten durch Teilurteil, über sein Einkommen Auskunft durch Vorlage einer geordneten Aufstellung nebst Belegen wie folgt zu erteilen.