Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 21.05.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Gelsenkirchen vom 18.04.2013 (AZ: 23 F 1/07) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
In dem Ausgangsverfahren hat der Kindesvater die Beteiligte zu 1), die Kindesmutter, auf Gewährung von Umgang betreffend das gemeinsame Kind M in Anspruch genommen. Das Amtsgericht- Familiengericht- hat mit Beschluss vom 28.02.2007 für das Kind Dipl. Sozialpädagogin C als Verfahrenspflegerin bestellt. Diese hat ihre Leistungen u.a. mit Schreiben vom 30.06.2007 in Höhe von 708,24 €, mit Schreiben vom 22.12.2008 in Höhe von 631,12 € und mit Schreiben vom 03.04.2009 in Höhe von 298,34 € in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind von der Staatskasse beglichen worden.
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