OLG Hamm - Beschluss vom 02.01.2014
6 WF 133/13
Normen:
KostO § 16;
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen -21.05.2013, - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 1/07

Überprüfung des Kostenansatzes hinsichtlich der Höhe der Sachverständigen- und der Verfahrenspflegerkosten

OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2014 - Aktenzeichen 6 WF 133/13

DRsp Nr. 2014/4042

Überprüfung des Kostenansatzes hinsichtlich der Höhe der Sachverständigen- und der Verfahrenspflegerkosten

Zur Überprüfung von Sachverständigenkosten und Verfahrenspflegerkosten im Rahmenn einer Beschwerde der Verfahrensbeteiligten gegen die Kostenrechnung der Oberjustizkasse.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 21.05.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Gelsenkirchen vom 18.04.2013 (AZ: 23 F 1/07) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

KostO § 16;

Gründe

I.

In dem Ausgangsverfahren hat der Kindesvater die Beteiligte zu 1), die Kindesmutter, auf Gewährung von Umgang betreffend das gemeinsame Kind M in Anspruch genommen. Das Amtsgericht- Familiengericht- hat mit Beschluss vom 28.02.2007 für das Kind Dipl. Sozialpädagogin C als Verfahrenspflegerin bestellt. Diese hat ihre Leistungen u.a. mit Schreiben vom 30.06.2007 in Höhe von 708,24 €, mit Schreiben vom 22.12.2008 in Höhe von 631,12 € und mit Schreiben vom 03.04.2009 in Höhe von 298,34 € in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind von der Staatskasse beglichen worden.