I. Der im Jahre 1922 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im Jahre 1942 geborene Ehefrau (Antragstellerin) haben am 7. September 1973 geheiratet; am 26. Februar 1986 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. September 1973 bis 31. Januar 1986; § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann, Professor an der Universität B. (Nordrhein-Westfalen) und seit 31. Juli 1987 emeritiert, eine Anwartschaft auf Emeritenbezüge in Höhe von monatlich 2.383,40 DM erworben, die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 96,80 DM.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und später den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes beim Land Nordrhein-Westfalen (weiterer Beteiligter zu 2) für die Ehefrau auf deren Konto bei der BfA eine monatliche Rentenanwartschaft von 1. 143,50 DM, bezogen auf den 31. Januar 1986, begründet hat.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|