OLG Hamm - Beschluss vom 20.06.2011
II-8 UF 235/10
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 235
Vorinstanzen:
AG Dülmen, vom 29.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 155/09

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Kindesvater trotz in der Vergangenheit begangenen sexuellen Missbrauchs von Kindern

OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 235/10

DRsp Nr. 2011/17060

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Kindesvater trotz in der Vergangenheit begangenen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den im Jahr 1977 geborenen Kindesvater kann gerechtfertigt sein, obwohl dieser im Jahre 2010 wegen in den Jahren 1992 bis 1994 begangenen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin (Kindesmutter) gegen den am 29. Oktober 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dülmen wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.