KG - Beschluss vom 24.02.2005
18 UF 238/04
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 17.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 128 F 31/04

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, wenn bezüglich der Kinder selbst keine Streitigkeiten zwischen den Eltern ersichtlich sind

KG, Beschluss vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 18 UF 238/04

DRsp Nr. 2007/2739

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, wenn bezüglich der Kinder selbst keine Streitigkeiten zwischen den Eltern ersichtlich sind

»Der Antrag auf Übertragung der alleinigen elterliche Sorge ist trotz unstreitiger Kommunikationsprobleme der Eltern jedenfalls dann unbegründet, wenn sich der andere Elternteil bei Entscheidungsprozessen eher passiv verhält und die Kompetenz des antragstellenden Elternteils auch dann nicht in Frage stellt, wenn dieser Angelegenheiten der Kinder allein regelt, die über die Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen.«

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 17. November 2004 in der Scheidungsfolgesache elterliche Sorge die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder der Parteien auf die Antragstellerin allein übertragen. Das Urteil des Amtsgerichts wurde am 22. November 2004 zugestellt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, die am 21. Dezember 2004 eingegangen ist.

Der Antragsgegner beanstandet die Entscheidung des Amtsgerichts, weil es zwischen den Eltern keine Konflikte bezüglich der wesentlichen Angelegenheiten der Kinder gebe. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.