Auf die Beschwerde der Beteiligten C. S. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidenheim vom 28.05.2014 -
aufgehoben
und das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Heidenheim
zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000,00 €
I.
Die Beteiligten C. S. (Mutter) und A. K. (Vater) sind die Eltern der Kinder L. S., geboren am 00.00.2003, und A. S., geboren am 00.00.2005. Die Kinder leben bei der Mutter. Dieser wurden im Verfahren 4 F 239/11 - Amtsgericht Heidenheim - die Teilbereiche der elterlichen Sorge Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Recht der Antragstellung gegenüber Behörden, religiöse Angelegenheiten, Kindergarten und schulische Angelegenheiten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens allein übertragen.
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