OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.08.2014
11 UF 118/14
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Heidenheim, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 436/12

Übertragung der Ausgestaltung des Umgangs auf den Ergänzungspfleger

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.08.2014 - Aktenzeichen 11 UF 118/14

DRsp Nr. 2014/16979

Übertragung der Ausgestaltung des Umgangs auf den Ergänzungspfleger

Das Recht zur Bestimmung von Art und Umfang des Umgangs kann nicht auf einen Ergänzungspfleger übertragen werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten C. S. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidenheim vom 28.05.2014 - 4 F 436/12 -

aufgehoben

und das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Heidenheim

zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000,00 €

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1684;

Gründe

I.

Die Beteiligten C. S. (Mutter) und A. K. (Vater) sind die Eltern der Kinder L. S., geboren am 00.00.2003, und A. S., geboren am 00.00.2005. Die Kinder leben bei der Mutter. Dieser wurden im Verfahren 4 F 239/11 - Amtsgericht Heidenheim - die Teilbereiche der elterlichen Sorge Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Recht der Antragstellung gegenüber Behörden, religiöse Angelegenheiten, Kindergarten und schulische Angelegenheiten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens allein übertragen.