OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.11.1999 - Aktenzeichen 18 UF 390/99
DRsp Nr. 2000/9086
Übertragung der elterlichen Sorge
Die elterliche Sorge ist auf Antrag eines Elternteils diesem allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.