OLG Hamm - Beschluss vom 14.02.2011
II-8 UF 152/10
Normen:
BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Dülmen, vom 07.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 70/08

Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt wegen Erziehungsunfähigkeit der Eltern

OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 152/10

DRsp Nr. 2012/1178

Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt wegen Erziehungsunfähigkeit der Eltern

Zur Entziehung der elterlichen Sorge bei eingeschränkter Erziehungsfähigkeit der Eltern.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsgegner (Kindeseltern) gegen den am 7. Juni 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dülmen werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt

Normenkette:

BGB § 1666;

Gründe

I.

Die Kindeseltern sind seit dem 21.03.2003 miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind die betroffenen Kinder I und F sowie das am 07.04.2008 geborene Kind O hervorgegangen. Die Kindesmutter, geb. 17.06.1973 in N, war seit dem 14.06.1995 in erster Ehe mit dem Vater ihrer älteren Kinder Q, M und M1 S, N S verheiratet. Diese Ehe wurde nach Trennung der Eheleute im Februar 1999 durch Urteil vom 18.01.2001 geschieden. Der Kindesmutter stand aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Dülmen vom 10.01.2002 das alleinige Sorgerecht für diese drei Kinder zu.