OLG Hamm - Beschluss vom 14.02.2011
II-8 UF 154/10
Normen:
BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Dülmen, vom 07.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 71/08

Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt wegen Erziehungsunfähigkeit der Eltern

OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 154/10

DRsp Nr. 2012/1179

Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt wegen Erziehungsunfähigkeit der Eltern

Zur Entziehung der elterlichen Sorge bei eingeschränkter Erziehungsfähigkeit der Eltern.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin (Kindesmutter) wird der am 07. Juni 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dülmen teilweise abgeändert.

Der Antrag des Jugendamts E2, der Antragsgegnerin die elterliche Sorge für das Kind M1 S, geb. am 25.12.1997, zu entziehen, wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666;

Gründe

I.