Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 06.10.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg - 322 F 173/10) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
I.
Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die elterliche Sorge für die beiden aus der im Jahr 2006 geschiedenen Ehe der Beteiligten hervorgegangenen Kinder F (geb. 00.00.2000) und O E (geb. 0.00.2002) dem Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen.
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